Das sind doch mal gute Nachrichten: das Finanzamt zahlt das Katzensitting. Allerdings leider nur mit einem Anteil von 20% – aber immerhin.
Und wie funktioniert das bitte?
Immer nach dem Jahresende kann eine Einkommensteuererklärung gemacht werden, teilweise auch „nur“ eine Lohnsteuererklärung. Wer einen Teil der Kosten für das Katzensitting zurück erhalten will, sollte den Aufwand dafür auf jeden Fall auf sich nehmen. Häufig schon bekannt ist, dass für Handwerker, die im Haus oder der Wohnung tätig waren und eine Rechnung geschrieben haben, sogenannte „Handwerkerleistungen“ bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden können. Weniger bekannt ist, dass auch die Kosten für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Zu den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ gehören unter anderem beispielsweise Reinigungskräfte, ambulante Pfleger oder Gärtner und eben mobile Tierbetreuer. Wichtig dabei ist, dass die Dienstleistung auch tatsächlich zu Hause stattfindet und das Tier nicht in eine externe Tierpension gegeben wird. Auch das Gassi-Gehen mit einem Haustier zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, auch wenn es außer Haus stattfindet. Der Start dazu ist aber eben auch „zu Hause“.
Bis zu 4.000 Euro gibt es zurück
Um die Kosten zurückzuerhalten, müssen diese in der Steuererklärung unter eben „haushaltsnahe Dienstleistungen“ eingetragen werden und schon steht fest: das Finanzamt zahlt das Katzensitting – aber nur zum Teil. Denn von den geltend gemachten Kosten werden vom Finanzamt 20% berücksichtigt und direkt von der Steuerlast abgezogen. Bis zu 4.000 Euro können so von der Steuer abgezogen werden, dazu müssten dann aber 20.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden, das ist schon ein recht hoher Betrag. Die Steuererstattung ist festgelegt in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17).
Wichtig und gut zu wissen sind folgende Punkte:
- Die Tierbetreuung muss zuhause stattfinden, die Abgabe des Tieres an eine Tierpension wird nicht akzeptiert. Gut geeignet sind also mobile Hunde- oder Katzensitter.
- Vom Tierbetreuer muss eine ordentliche Rechnung ausgestellt werden.
- Auf der ausgestellten Rechnung muss nicht unbedingt die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Es werden also auch Rechnungen von Kleinunternehmern akzeptiert, die keine Mehrwertsteuer ausweisen können.
- Die Rechnung muss zwingend auf das Konto des Tierbetreuers bezahlt werden, per Überweisung, Verrechnungsscheck oder Bankeinzug
Hier gibt es weitere Informationen
Das sind also die Voraussetzungen um dann sagen zu können: mein Finanzamt zahlt das Katzensitting – zumindest 20% davon. Weiterführende Informationen zum Thema Tierbetreuer und haushaltsnahe Dienstleistung gibt es unter anderem unter [steuertipps.de] und zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen Allgemein unter [steuern.de]. Und wer nun gleich mal kalkulieren will, wie hoch die Kosten für ein Katzensitting sind, kann direkt meinen komplett kostenfreien [Online-Kalkulator] benutzen und sich völlig unverbindlich und anonym ein Angebot kalkulieren lassen.